Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Bad Dürkheim vom 25.Oktober 1971

Az.: 362-18/7 c Hn
Betr.: Naturschutz und Landschaftspflege;
hier: Eintragung von Naturdenkmalen in das Naturdenkmalbuch des Landkreises Bad Dürkheim

Aufgrund der §§ 3,12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl.I S. 8.21.) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2o. Januar 1938 (RGB1.I S.36) und Art. 34 des 2. LStrafÄndG vom 5. März 197o (GVB1. S.96) sowie des § 7 Abs. 1 bis 4 und des § 9 der Durchführungsverordnung vom 31.Okt. 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) i.d.F. der Ergänzungsverordnung vom 16.9.1938 (RGB1.I-S. 1184) wird mit Zustimmung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz als höherer Naturschutzbehörde für den Bereich des Landkreises Bad Dürkheim folgendes verordnet:

§1
Die in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführten Naturdenkmale werden mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhalten damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

§2
Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturdenkmale ist verboten. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Naturdenkmale oder ihre Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z.B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichten von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen von Schutt und dergleichen. Als Veränderung eines Naturdenkmals gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks öder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt. Die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Schäden oder Mängel an Naturdenkmalen der Naturschutzbehörde zu melden.

§3
Ausnahmen von den, Vorschriften im ;2 können von der unterzeichneten Naturschutzbehörde in besonderen Fällen zugelassen werden.

§4
Wer den Bestimmungen des §, 2-zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21, 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft bzw. mit Bußgeld belegt, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Dürkheim in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Verordnungen außer Kraft.


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